AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemein
Diese Verkaufsbedingungen gelten für sämtliche Verkaufsoperationen der IVS-Industrievertretung Stahl (im Folgenden: IVS). Alle weiteren Bedingungen, die sich von den in diesem Dokument genannten unterscheiden, sind ungültig, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich akzeptiert worden. Diese Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Gütern und/oder Erbringungen von Dienstleistungen durch IVS unter ausdrücklichem Ausschluss möglicher Einkaufsbedingungen des Kunden.
2. Bestellungen
Bestellungen sind für die Parteien ab dem Moment bindend, an dem IVS schriftlich die Annahme bestätigt; ab dann gilt der Kaufvertrag als abgeschlossen. Mit der Annahme wird der Bestellpreis bestätigt, und sie enthält das geschätzte Datum der Lieferung an den Kunden. Jegliche Modifizierung einer Bestellung durch den Kunden nach Annahme dieser Bestellung durch IVS bedürfen einer schriftlichen Annahme durch diese; diese enthält gegebenenfalls die entsprechende Preisänderung und das geschätzte Lieferdatum. Keine Modifizierung ist für IVS bindend, solange ihre Annahme nicht schriftlich bestätigt worden ist. Die Stornierung einer Bestellung durch den Kunden nach Abschluss des Vertrags befähigt IVS, entweder auf eine Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder dessen Auflösung zuzustimmen; in beiden Fällen besteht ein Anrecht auf Ausgleich von entstandenen Schäden und Benachteiligungen.
Ohne schriftliche Auftragsbestätigung gilt ein Auftrag nicht als angenommen. IVS behält sich das Recht vor, Aufträge ohne schriftliche Bestätigung zu jedem Zeitpunkt zu widerrufen, unabhängig von der Gültigkeit des Angebots/der Bestellung.
In Anbetracht der volatilen Energiesituation und der Ölpreise behält sich IVS das Recht vor, auf alle bestätigten Aufträge vor dem Versand einen Energie- und Transportzuschlag zu erheben. Jede Sendung wird mit einer Belastungsanzeige versehen.
3. HÖHERE GEWALT ODER UNVERMEIDBARES EREIGNIS
Wenn aus Gründen höherer Gewalt oder eines unvermeidbaren Ereignisses eine der Parteien seinen vertragliche Verpflichtungen nicht nachkommen kann, werden diese zeitweilig und bis zu dem Moment ausgesetzt, an dem der Grund, der die Vertragserfüllung verhinderte, nicht mehr besteht. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt oder ein unvermeidliches Ereignis beruft, muss die andere Partei unverzüglich von diesem Umstand in Kenntnis setzen und dabei angeben, in welchem Ausmaße die Vertragserfüllung betroffen ist sowie eines neuen Zeitplans für die Erfüllung nach Auflösung des Hinderungsgrundes. Eine Vertragsauflösung wegen längeren Anhaltens des Anlasses der höheren Gewalt oder des unvermeidlichen Ereignisses bedarf einer gegenseitigen, schriftlich formulierten Zustimmung aller Parteien. Der Kunde kann keine Gründe höherer Gewalt und/oder eines unvermeidlichen Ereignisses anführen, um seine Verpflichtungen zur Bezahlung der Waren und/oder Dienstleistungen zu verzögern.
4. Lieferfrist
Die geschätzte Lieferfrist ist diejenige, die von IVS mit Auftragsannahme mitgeteilt wird. IVS teilt dem Kunden ebenfalls alle Änderungen bei der Lieferfrist gegenüber der ursprünglich vorgesehenen sowie die Gründe für diese Modifizierung mit. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung aufgrund von Lieferverzögerungen, es sei denn, diese Verzögerungen beruhen auf einer nachvollziehbaren Begründung. In keinem Falle ist eine reine Verzögerung der Lieferung ein Grund für eine Vertragsauflösung. Vorauslieferungen bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung sowohl von IVS als auch des Kunden, gegebenenfalls einschließlich der Auswirkungen, die diese auf die Fälligkeit der Bezahlung und deren Höhe haben.
5. Erfüllungsort
Der Ort der Erfüllung der Obliegenheiten, die sich aus dem Kauf ergeben, ist der Sitz von IVS.
6. Lieferung / Risikoübergabe
Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Lieferung an den Kunden ab dem Moment, an dem dem Spediteur die Ware aus den Fertigungen von IVS übergeben wird; ab diesem Moment der Übergabe erfolgt der weitere Transport auf Kosten und Risiko des Kunden. Wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart worden ist, wird die Ware zu den gewöhnlichen Verpackungsbedingungen, die sich bei IVS für ähnliche Projekte für sinnvoll erachtet werden konnte, geliefert. Die Übergabe an den Spediteur erfolgt zusammen mit den entsprechenden Transportunterlagen.
7. Fakturierung / Bezahlung
Jede Lieferung führt zu einer entsprechenden Rechnung, in welcher die Bestellnummer, die gelieferten Einheiten, der Einheitspreis für jede einzelne, der Gesamtbetrag und das Zahlungsziel genannt werden. Sofern kein bestimmtes Datum und/oder Vorauszahlung angegeben worden ist, beginnen die vereinbarten Fristen ab dem Datum, an dem dem Spediteur die Ware ab Werk von IVS übergeben worden ist.
8. Abnahme der Ware
Der Kunde ist verpflichtet, die gekauften Waren abzunehmen, auch im Falle von Teillieferungen. Sollte der Kunde die Abnahme der Ware verweigern, ist IVS berechtigt, auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder aber diesen aufzulösen und im ersteren Falle diese Ware gerichtlich zu deponieren; in beiden Fällen besteht ein Anspruch auf Ausgleich der entstandenen Schäden und Benachteiligungen. Dieselbe gerichtliche Hinterlegung kann IVS vornehmen, wenn der Kunde die Ware verspätet übernimmt. Die Kosten für die Lagerung sowie solche Transportkosten, die durch die Verweigerung der Annahme der Ware durch den Kunden verursacht werden, gehen zu dessen Lasten. Eine gerichtliche Lagerung mit denselben Auswirkungen hinsichtlich der Lagerung der Ware kann in Lagerorten von IVS erfolgen.
9. Defekte/Sicherheitsleistung
Ab dem Moment des Empfangs der Ware verfügt der Kunde über eine Frist von vier Kalendertagen, um IVS Defekte an der Ware mitzuteilen, und dreißig Kalendertage, um interne Mängel bei diesen mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist wird von der Zufriedenheit des Kunden ausgegangen, und dieser kann keine weiteren Aktionen oder Schritte mehr gegen IVS unternehmen. Die Garantie von IVS beschränkt sich auf die Reparatur oder gegebenenfalls den Austausch der defekten Ware so schnell wie möglich.
10. Eigentumsvorbehalt
Waren, die nicht in vollständig bezahlt worden sind und sich im Besitz oder nicht des Kunden befinden, sind weiterhin Eigentum von IVS, und der Kunde verfügt über keine Eigentumsrechte, bis er sie in ihrer Gesamtheit bezahlt hat. Der Kunde haftet gegenüber IVS für Schäden oder Verluste an der Ware in seinem Besitz, solange die Eigentumsrechte daran bei IVS liegen. Der Kunde haftet ebenfalls für Schäden, welche die Ware, die sich in seinem Besitz befindet, verursachen könnte.
11. Vertraulichkeit
Alle Informationen und/oder Unterlagen, die IVS dem Kunden im Rahmen der geschäftlichen Beziehung übergeben hat, haben einen geheimen und vertraulichen Charakter, und der Kunde muss davon absehen, diese an Dritte weiterzugeben oder ihnen zu offenbaren. Er ist verpflichtet, bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung IVS für die dadurch entstandenen Schäden zu entschädigen.
12. Rechte am gewerblichen Eigentum
Der Weiterverkauf der gekauften Ware impliziert in keinem Falle eine Weitergabe des Know Hows, das in irgendeiner Phase der Herstellung angewendet wurde und dem Kunden bekannt geworden ist. Sämtliche Rechte, die sich aus gewerblichem Eigentumsrecht zu seinen Gunsten ergeben, sind IVS vorbehalten.
13. Anwendbare Rechtsprechung
Dieser Kaufvertrag unterliegt der deutschen Rechtsprechung.
14. Gerichtsstand
Alle Streitfälle, Konflikte oder Reklamationen im Zusammenhang mit der Durchführung oder der Interpretation dieses Kaufvertrags oder die in direkter oder indirekter Weise mit diesem in Zusammenhang stehen, werden bei ausdrücklichem Verzicht auf einen möglicherweise aufgrund von Bestimmungen oder Gemeinschaft oder internationaler Bestimmungen zustehen könnten, von den Richtern und Gerichtshöfen am Unternehmenssitz von IVS entschieden.